19 4.2.6). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint offensichtlich gerechtfertigt. Rechtsanwalt C.________ macht in seiner Kostennote vom 6. Januar 2025 einen Aufwand von CHF 7'275.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsanwalt C._____