___, welcher erst im Beschwerdeverfahren in das Verfahren eingetreten ist – für den notwendigen Klientenkontakt, die Abfassung der Beschwerdeschrift sowie der weiteren Eingaben und den übrigen Gang des Beschwerdeverfahrens als angemessen. Zuzüglich eines pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (CHF 84.00) sowie der MWST von 8.1 % (CHF 233.60) ergibt sich eine amtliche Entschädigung von CHF 3'117.60. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 11.3 Die Entschädigung der Beschuldigten, welche obsiegen, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO.