Darüber hinaus musste Rechtsanwältin G.________ die gerichtlichen Verfügungen sowie die Eingaben der übrigen Parteien zur Kenntnis nehmen. Ein Zeitaufwand von 14 Stunden erweist sich – auch im Vergleich zum geltend gemachten Zeitaufwand von Rechtsanwalt C.________, welcher erst im Beschwerdeverfahren in das Verfahren eingetreten ist – für den notwendigen Klientenkontakt, die Abfassung der Beschwerdeschrift sowie der weiteren Eingaben und den übrigen Gang des Beschwerdeverfahrens als angemessen.