17 Abs. 1 Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis zu CHF 12’500.00. Mit Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) wurde der Stundenansatz amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte auf CHF 200.00 festgesetzt. Rechtsanwältin G.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit rein nach praxisgemässem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 zeigte Rechtsanwältin G._____