2023, N. 4 zu Art. 138 StPO). 11.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin G.________, hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst.