18 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vom Kanton Bern zu tragen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO sind die Opfer und die Angehörigen nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO).