9. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zum wiederholten Mal vor, dass das vorliegende Verfahren einer unabhängigen ausserkantonalen Staatsanwaltschaft zu überlassen sei. Da sich nach dem Gesagten die Einstellung als rechtmässig erweist und die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Übertragung an eine andere Staatsanwaltschaft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer ohnehin nicht über die Kompetenz verfügt, die Übertragung eines Strafverfahrens an eine andere Behörde anzuordnen.