07 804 f.). Der Beschwerdeführer unterlässt es zu konkretisieren, inwiefern das Wissen um die Handschellen die Feuerwehrmitarbeitenden zu einem gänzlich abweichenden Vorgehen bewogen haben könnte bzw. inwiefern diese Frage im vorliegenden Verfahren von Bedeutung ist. Auch wenn er durch das Tragen der Handschellen in gewissen Bewegungsabläufen eingeschränkt gewesen sein dürfte, kann nicht pauschal gesagt werden, dass von ihm dadurch keine Gefahr mehr ausgehen konnte und er deshalb relevant schneller hätte gerettet werden können.