Die Feuerwehrmitarbeitenden kehren um 17:58:25 Uhr ebenfalls zurück und holen kurz ein Sichtgerät, welches sie während ca. einer Minute durch die Luke strecken. In der Folge reichen sie das Sichtgerät um 17:59:22 Uhr den Polizistinnen in den Gang hinaus und lassen es sich kurz darauf wieder geben, um es nochmals durch die Luke zu halten. Um 17:59:46 Uhr betreten sie schliesslich die Sicherheitszelle und ziehen den Beschwerdeführer um 18:00:10 Uhr hinaus in den Gang, wo er anschliessend von den Polizeimitarbeitenden weggetragen wird (vgl. Ziff. 2.1.1.d der angefochtenen Verfügung).