Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, welche neuen Erkenntnisse er sich durch die Befragung der vier Polizei- und Feuerwehrmitarbeitenden erhofft oder inwiefern die Staatsanwaltschaft unrechtmässig die Beweisanträge abgelehnt haben soll. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann insbesondere nicht gesagt werden, dass die Staatsanwaltschaft ohne Beweise einfach eine Version gedichtet habe. Vielmehr stützt sie sich bei ihren Ausführungen zum einen auf die Videoaufnahmen, welche ein objektives Beweismittel darstellen. Der äussere Ablauf ist durch die Videoaufnahmen genügend dokumentiert.