8.4 8.4.1 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 8.2 und E. 8.3 hiervor). Nach Auffassung der Beschwerdekammer wurden die Beweisanträge auf Befragung der Polizei- und Feuerwehrmitarbeitenden zu Recht abgelehnt. 8.4.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, welche neuen Erkenntnisse er sich durch die Befragung der vier Polizei- und Feuerwehrmitarbeitenden erhofft oder inwiefern die Staatsanwaltschaft unrechtmässig die Beweisanträge abgelehnt haben soll.