Der rechtsrelevante Sachverhalt, namentlich die Tatsachen des Anlegens der Handschellen, die Selbstverletzungen in der Sicherheitszelle und die Verfassung des Beschwerdeführers, gehe aus den Videoaufzeichnungen hervor. Die mit dem Beweisantrag aufgeworfenen Fragen beträfen in erster Linie die rechtliche Einordnung der Geschehnisse, wobei über rechtliche Fragen kein Beweis geführt werde. Daher kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Befragung der vier Polizisten keine weiteren relevanten Er-