Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags auf Befragung der vier Polizeimitarbeitenden zunächst auf die Verfügung vom 11. November 2023, mit welcher sie den Antrag bereits einmal abgelehnt hat (pag. 12 020 ff.). Darin führt sie zusammengefasst aus, dass gemäss Art. 139 StPO nur über relevante Tatsachen Beweis geführt wird. Der rechtsrelevante Sachverhalt, namentlich die Tatsachen des Anlegens der Handschellen, die Selbstverletzungen in der Sicherheitszelle und die Verfassung des Beschwerdeführers, gehe aus den Videoaufzeichnungen hervor.