8. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass seine Beweisanträge auf Befragung der vier Polizei- und Feuerwehrmitarbeitenden zu Unrecht abgelehnt worden seien. 8.1 Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). 8.2 Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags auf Befragung der vier Polizeimitarbeitenden zunächst auf die Verfügung vom 11. November 2023, mit welcher sie den Antrag bereits einmal abgelehnt hat (pag.