Letztlich wurde der Beschwerdeführer umgehend den Sanitätsmitarbeitenden übergeben und medizinisch versorgt. Nach dem Gesagten scheinen weder allfällige Garanten- noch Sorgfaltspflichten verletzt, welche ein strafbares Verhalten der Beschuldigten begründen könnten. Ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung erscheint jedenfalls weit wahrscheinlicher als ein Schuldspruch.