15 f.; pag. 06 905). Zu berücksichtigen ist weiter, dass er in der Sicherheitszelle über eine Klinge und eine Feuerquelle verfügt hatte, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er im Besitz weiterer potenziell gefährlicher Gegenstände war. Es ergibt sich von selbst, dass die Sicherheit der Gefängnismitarbeitenden unter solchen Umständen vorgeht. Es bestand für die Beschuldigten damit keine rechtliche Pflicht, die Zellentüre zu öffnen bzw. deren Öffnung anzuordnen. In Bezug auf D.