_ ist nicht vorzuwerfen, dass er sich nach dem Löschen des Feuers unverzüglich von der Sicherheitszelle entfernt und die Zellentüre nicht geöffnet hatte. Er gab an, dass er bereits nach der kurzen Zeit, in der er das Feuer durch die Luke der Zellentür gelöscht habe, nicht mehr länger habe dort unten bleiben können (vgl. pag. 06 406, Z. 205 ff.). Er sei nicht in der Lage gewesen, nach dem Löschen des Feuers in die Sicherheitszelle zu gehen, da er vermutlich selbst umgefallen wäre (pag. 06 406, Z. 214). Zudem hätten seine Augen gebrannt und er habe sich fast übergeben müssen. Niemand sei in der Lage gewesen, die Türe nach dem Löschen des Feuers zu öffnen (pag. 06 410, Z. 362 ff.