Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten führen richtigerweise aus, dass insbesondere keine Pflicht besteht, sich ohne Schutzausrüstung und entsprechende Ausbildung einem Feuer oder einer starken Rauchentwicklung auszusetzen, um andere zu retten. Dabei ist wiederholt auf die verschiedenen gefängnisinternen Brandschutz- bzw. Evakuierungskonzepte zu verweisen, wonach der Eigenschutz in jedem Fall an erster Stelle steht (vgl. pag. 07 127 f.; 07 150 f.; 07 152 ff.). Darin wird ausdrücklich erwähnt, dass bei starkem Rauch nur gesicherte Personen die Zelle betreten, ansonsten auf das Eintreffen der Feuerwehr zu warten ist (pag.