7.4.2 Wie bereits durch die Staatsanwaltschaft festgehalten, bestand weder für das Gefängnispersonal noch für die Direktorin eine Pflicht, weitergehende Rettungsmassnahmen vorzunehmen, die über das Alarmieren der Feuerwehr und das Löschen des Feuers hinausgingen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten führen richtigerweise aus, dass insbesondere keine Pflicht besteht, sich ohne Schutzausrüstung und entsprechende Ausbildung einem Feuer oder einer starken Rauchentwicklung auszusetzen, um andere zu retten.