Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben des Brandschutzkonzepts (vgl. oben Ziff. 2.1.2/g). Das Gefängnispersonal hat keine Handlungspflichten verletzt, denn es besitzt im Gegensatz zu der Feuerwehr weder die nötige Ausrüstung (wie z.B. Feuerschutzanzug, Gasmaske und Personenortungsgerät für unbeleuchtete, raucherfüllte Räume; vgl. EV-Protokoll von E.________ vom 17.01.2022, pag. 06 406, Z. 221; EV-Protokoll von B.________ vom 17.01.2022, pag. 060506; Z. 208) noch die nötige Erfahrung, um sicher Personen aus Brandstätten zu bergen insbesondere, wenn sich dichter und beissender Rauch entwickelt hat.