3.5.5 der angefochtenen Verfügung): […] Das Gefängnispersonal sowie die Mitarbeitenden von Polizei und Feuerwehr haben das jeweils ihnen Zumutbare und Mögliche unverzüglich unternommen. Dem Gefängnispersonal ist kein Vorwurf zu machen, dass es ‘lediglich’ externen Feueralarm ausgelöst, den Brand gelöscht und bloss die Luke der Sicherheitszelle sowie die Tür vom Vorraum, nicht jedoch die Situationszellentüre selbst geöffnet hat. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben des Brandschutzkonzepts (vgl. oben Ziff.