_ aufdrängen sollte bzw. welche zusätzlichen Erkenntnisse er sich daraus erhofft. 7.4 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf die Rettungsmassnahmen. Konkret wirft er ihnen vor, dass sie es unterlassen hätten, die Zellentüre umgehend zu öffnen, damit er die Zelle hätte verlassen können. 7.4.1 Diesbezüglich kann zunächst auf die bereits zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E.7.3.1 hiervor). Im Weiteren ist auf die Erwägung der Staatsanwaltschaft zur Unterlassung der Nothilfe, evtl. Aussetzung zu verweisen (Ziff. 3.5.5 der angefochtenen Verfügung): […]