___ gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere unterlassen, im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme von D.________ am 17. Januar 2022 die Möglichkeit, Fragen zu stellen, was er auch getan hat (vgl. pag. 06 607 ff.). Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern sich eine erneute Befragung von D.________ aufdrängen sollte bzw. welche zusätzlichen Erkenntnisse er sich daraus erhofft.