13 chergestellt hat (pag. 06 604, Z. 138). Insgesamt bestehen keine Hinweise darauf, dass D.________ seinen Pflichten als Logenmitarbeiter nicht pflichtgemäss nachgekommen wäre, geschweige denn, seine Aufsichtspflichten verletzt hätte. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Gelegenheit geboten werden müsse, D.________ alle nötigen Fragen zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass bisher kein formeller Antrag auf eine erneute Befragung von D.________ gestellt worden ist.