Die Beschuldigten bringen in ihrer Stellungnahme zu Recht vor, dass der Gefängnisbetrieb auch im Falle eines solchen Vorfalls weitergeführt werden müsse und sich der Logenmitarbeitende nicht einfach von der Loge entfernen dürfe, um anderweitig einzuschreiten. Es gehört vielmehr zu seinem Aufgabenbereich, bei Alarmereignissen aller Art die Eruierung nach Ort und Art vorzunehmen, um eine allfällige Intervention (Alarmierung der Rettungskräfte und der Direktorin etc.) einleiten zu können und Aufträge zu erteilen (vgl. auch pag. 07 130 und pag. 07 150 f.).