Dass D.________ nicht selbst, sondern der zufällig anwesende Gefängnismitarbeiter E.________ den Brand als Erstes bemerkt (bzw. jemanden rufen gehört habe, wonach es brenne) und den Alarmknopf ausserhalb der Loge gedrückt hat, ändert daran nichts. Für den Logenmitarbeitenden besteht in solchen Fällen die Pflicht, in der Loge zu bleiben. Die Beschuldigten bringen in ihrer Stellungnahme zu Recht vor, dass der Gefängnisbetrieb auch im Falle eines solchen Vorfalls weitergeführt werden müsse und sich der Logenmitarbeitende nicht einfach von der Loge entfernen dürfe, um anderweitig einzuschreiten.