2.1.1.b der angefochtenen Verfügung). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde auch das Feuer via die Überwachungskamera rasch bemerkt. So ging die Brandmeldung bei der Kantonalen Einsatzzentrale (KEZ) N.________ um 17:48:46 Uhr und somit nur eineinhalb Minuten nach Ausbruch des Feuers (17:47:15 Uhr) ein (vgl. Ziff. 2.1.1.c der angefochtenen Verfügung). Dass D.________ nicht selbst, sondern der zufällig anwesende Gefängnismitarbeiter E.________ den Brand als Erstes bemerkt (bzw. jemanden rufen gehört habe, wonach es brenne) und den Alarmknopf ausserhalb der Loge gedrückt hat, ändert daran nichts.