Zudem ist offensichtlich, dass bei Sichtkontrollen alle zehn bis fünfzehn Minuten (vgl. E. 7.2.6 hiervor) nicht alles bemerkt werden kann. Es kann daher auch nicht erstaunen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Flamme, die nur für wenige Sekunden aufgeflammt sein soll, vom Logenmitarbeiter nicht bemerkt worden ist. Da sich keine Dauerüberwachung aufgedrängt hatte (vgl. E.7.2.7 hiervor), ist D.________ allerdings nicht vorzuwerfen, er habe die Sicherheitszelle nicht dauernd im Blick gehalten.