wie auch der Logenmitarbeiter D.________ haben den Ausbruch des Brandes und die damit spontan ergriffenen, korrekten Interventions- und Rettungsmassnahmen von E.________ mitbekommen. Es kann ihnen nicht vorgeworfen werden, gewisse Rettungsmassnahmen formell nicht selbst oder nicht als Erste angeordnet zu haben, weil ihnen E.________ mit seinem proaktiven und richtigen Handeln zuvorgekommen ist. Gestützt auf die Situation, wie sie sich tatsächlich abgespielt hat, ist zu keinem Zeitpunkt die Anordnung oder Durchführung einer notwendigen Massnahme unterblieben, weder seitens der Direktorin B.________ noch seitens