3.5.5 der angefochtenen Verfügung): Auch wenn de facto der Gefängnismitarbeiter E.________ den ‘Lead’ im Handeln (übernommen) hatte, indem er es war, der ohne besondere Anweisung den Brandalarm auslöste, den Feuerlöscher holte und das Feuer (zusammen mit J.________) löschen ging, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass demnach die Direktorin (Gefängnisleitung) sowie der Logenmitarbeiter (Zuständig für Koordinationsaufgaben, auch im Notfall) ihre Pflichten nicht erfüllt hätten, weil nicht sie tatsächlich gehandelt hätten. Sowohl die Direktorin B.________ wie auch der Logenmitarbeiter D.___