Ausserdem kann nicht gesagt werden, dass die Direktorin die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat. Vielmehr hat sie sich selbst ein Bild des Beschwerdeführers gemacht, als sie die Spitex und E.________ bei der Medikamentenabgabe im Hintergrund begleitet hatte und seine Verletzungen untersuchen liess (vgl. 06 509, Z. 340 ff.; 06. 510, Z. 353). 7.2.8 Folglich sind keine Gründe zu erkennen, die eine Dauerüberwachung des Beschwerdeführers verlangt hätten. Im Ergebnis hat die Direktorin somit zu Recht keine Dauerüberwachung angeordnet und dadurch auch keine Pflichten verletzt. 7.3 Dem Logenmitarbeiter D.__