Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Direktorin seine psychischen Probleme nicht ignorieren konnte bzw. durfte, geht an der Sache vorbei. Er wurde nicht aufgrund seiner psychischen Verfassung in die Sicherheitszelle verlegt, sondern aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Disziplinarstrafe (vgl. E.7.2.2). Ausserdem kann nicht gesagt werden, dass die Direktorin die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat.