07 856). Entsprechend wirkt auch seine nachträglich gemachte Aussage, wonach er das Feuer gelegt habe, um sich das Leben zu nehmen, wenig glaubhaft (pag. 06 303, Z. 107). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich an psychischen Problemen (Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitsstörung und Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum; vgl. pag. 07 073) leidet, wird dabei nicht in Abrede gestellt, rechtfertigt für sich allein aber keine Dauerüberwachung. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Direktorin seine psychischen Probleme nicht ignorieren konnte bzw. durfte, geht an der Sache vorbei.