11 fängnis ein häufiges Phänomen. Es gehe dann darum abzuschätzen, ob jemand wirklich krank sei und ein psychisches Problem habe oder es manipulativ sei (vgl. pag. 06 510, Z. 351 ff.). Nach den vorangehenden Ausführungen in E. 7.2.1 f. und anhand der Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer die Selbstverletzungen zugefügt hat, ist nicht zu beanstanden, dass das Gefängnispersonal davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auf sich aufmerksam machen und sich nicht lebensbedrohlich verletzten wollte.