7.2.7 Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als suizidal gegolten hat, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr gaben die Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll, dass sie keine Kenntnis darüber hatten, dass beim Beschwerdeführer Suizidgefahr bestanden hätte; dieser habe auch keine derartigen Äusserungen gemacht (vgl. pag. 07 011 f.; pag. 06 511, Z. 395. f.; pag. 06 609, Z. 321 f.; pag. 06 703, Z. 95). Auch der Beschwerdeführer selbst bestritt anlässlich der ersten Einvernahme, dass er sich habe umbringen wollen; er sei einfach wütend gewesen (pag.