So muss der für die Loge verantwortliche Mitarbeiter vier bis sechs Mal pro Stunde eine sporadische Sichtkontrolle zu Kontrollzwecken oder bei Bedarf beim Betreten der Sicherheitszelle durch das Personal vornehmen (pag. 07 130). Bei suizidalen Personen wird von der Direktion angeordnet, wie oft eine Sichtkontrolle durchgeführt werden muss (vgl. pag. 06 609, Z. 327 ff.). 7.2.7 Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als suizidal gegolten hat, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.