07 857). Anders als der Beschwerdeführer meint, war die Direktorin aufgrund der Verletzungen auch nicht verpflichtet, entgegen dem Willen des Beschwerdeführers einen Arzt zu benachrichtigen, da es sich lediglich um oberflächliche Wunden gehandelt hat. Im vorliegend verbindlichen Gesetz über den Justizvollzug (JVG; BSG.341.1) ist schliesslich weder eine Pflicht zur Benachrichtigung eines Arztes noch das Verbot von Handschellen bei Eigengefährdung vorgesehen.