Zudem stellte die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht fest, dass der Beizug eines Arztes als Folge und nicht als Voraussetzung zur Verwendung von Handfesseln zu verstehen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Anlegen der Handschellen durch die diensthabende Spitexperson besucht und ihm – nicht zuletzt wegen der zugefügten Selbstverletzungen – angeboten worden war, einen Arzt zu benachrichtigen, was dieser indes ablehnte (vgl. pag. 07 857).