Der Vollständigkeit halber sei indes erwähnt, dass die Direktorin weder durch das Anlegen der Handschellen noch durch den fehlenden Beizug eines Arztes gegen etwaige Vorschriften verstossen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug von 2006 (Recommendation Rec(2006)2-rev of the Commitee of Ministers to member States on the European Prison Rules; überarbeitet am 1. Juli 2020; nachfolgend: Empfehlungen) bezieht, kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden.