07 099, Z. 210). Zudem habe er sich nicht umbringen wollen, er sei einfach wütend gewesen (pag. 07 100, Z. 256 ff.). 7.2.4 Nach dem Ausgeführten kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ohne die Handschellen oder nach einem Beizug eines Arztes den Brand nicht gelegt hätte. Das Tragen der Handschallen und der fehlende Beizug eines Arztes sind für das Handeln des Beschwerdeführers entgegen der Rechtsbeiständin nicht von Relevanz. 7.2.5 Der Vollständigkeit halber sei indes erwähnt, dass die Direktorin weder durch das Anlegen der Handschellen noch durch den fehlenden Beizug eines Arztes gegen etwaige Vorschriften verstossen hat.