07 857). Nachdem sie den Vorraum verlassen hatten, widmete er sich wiederum dem Anzünden der zerstückelten Matratzenteile, bis schliesslich ein deutlich sichtbares Feuer entfachte (vgl. auch Ziff. 2.1.1 der angefochtenen Verfügung). 7.2.3 Anlässlich seiner ersten Einvernahme gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er über die Disziplinarstrafe verärgert war und sich deshalb selbst verletzte und die Matratze zerstückelte (vgl. pag. 07 096, Z. 95; pag. 07 097, Z. 109). Das Feuer habe er aus Neugierde gelegt, aber kein Feuer machen wollen (pag. 07 099, Z. 204). Das Feuer sei ein Unfall gewesen (pag. 07 099, Z. 210).