06 302, Z. 60 ff.). Da es bereits um den zweiten Fehlalarm innert weniger Tage in der Zelle des Beschwerdeführers ging und dieser zudem gegenüber dem Gefängnispersonal ein sehr forderndes und beleidigendes Verhalten gezeigt hatte, verfügte die Direktorin gegen den Beschwerdeführer einen Arrest von 5 Tagen (pag. 06 570 f.; pag. 07 011). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von vier Polizeimitarbeitenden in die Sicherheitszelle begleitet, wobei er sich lautstark beklagt (pag. 07 011) und mehrmals gesagt haben soll, dass er nicht in die