Insgesamt kann der Beschwerdeführer aus der Länge der angefochtenen Verfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Direktorin ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie das Anlegen der Handschellen angeordnet und danach weder einen Arzt herbeigezogen noch die Durchführung einer Dauerüberwachung veranlasst habe. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, dass das Tragen der Handschellen oder der fehlende Beizug eines Arztes ursächlich für das Verursachen des Brandes gewesen sind, kann ihm nicht gefolgt werden.