Die rechtliche Auseinandersetzung ist hingegen knapp 20 Seiten lang. Wie die Beschuldigten in ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringen, ist die Länge der rechtlichen Ausführungen wiederum dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Straftatbeständen angezeigt hatte, welche von der Staatsanwaltschaft einzeln geprüft werden mussten. Insgesamt kann der Beschwerdeführer aus der Länge der angefochtenen Verfügung nichts zu seinen Gunsten ableiten.