Anders als im vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil 1B_272/2011 vom 22. März 2012 ergibt sich vorliegend die Länge der angefochtenen Verfügung dadurch, dass die Staatsanwaltschaft über 38 Seiten hinweg eine umfangreiche Zusammenfassung der Akten und Beweismittel vorgenommen hat. Die rechtliche Auseinandersetzung ist hingegen knapp 20 Seiten lang.