7 thetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Steht die Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen im Raum, ist der hypothetische Kausalverlauf zu untersuchen und zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen;