Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5).