Zudem habe sie über die psychischen Probleme des Beschwerdeführer Kenntnis haben müssen, da diese im Stammblatt vermerkt gewesen seien. Der Logenverantwortliche habe seinerseits seine Aufsichtspflichten verletzt, indem er den Beschwerdeführer nicht dauernd überwacht habe. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das Gefängnispersonal die Zellentüre hätte öffnen sollen, damit der Beschwerdeführer die Zelle hätte verlassen können.