Konkret habe die Direktorin ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer entgegen den «europäischen Gefängnisregeln» [gemeint: Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug] habe Handschellen anlegen lassen, kein Arzt herbeigezogen und keine Dauervideoüberwachung angeordnet habe. Weiter habe sie es unterlassen, die Öffnung der Zellentür anzuordnen, nachdem das Feuer gelöscht gewesen sei. Zudem habe sie über die psychischen Probleme des Beschwerdeführer Kenntnis haben müssen, da diese im Stammblatt vermerkt gewesen seien.