Auch im Verhalten des Gefängnispersonals und der Polizeimitarbeitenden konnte keine Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt werden. Das Gefängnispersonal hat pflichtgemäss reagiert, indem es den Brand auf dem Monitor an der Loge rasch erkannte, sofort einen externen Feueralarm auslöste und ohne Verzug den Brand löschte. Die Vorgaben aus Video- und Brandschutzkonzept (vgl. oben 5 Ziff. 2.1.2/f-g) wurden lückenlos und korrekt befolgt, wodurch das Leben von F.________ gerettet werden konnte.